Preise:
Alle Preisangaben in Preislisten, Katalogen oder auf der Internetseite sind unverbindlich. Sie bedürfen zu Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung. Die Preis verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Preislisten o.ä. mit jüngerem Datum ersetzen automatische ältere.
Termine:
Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist unverbindlich sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung insbesondere der
Rohstoffe, der von uns eingebauten Fremdfabrikate sowie der von uns lediglich vertriebenen Artikel, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und/oder
außergewöhnlicher und /oder unverschuldeter Umstände z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten -
verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind, die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung
frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Ist der
Vertrag ein Fixgeschäft i.S.d.§ 376 HGB, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Besteller unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten kann, es sei denn, es liegt
eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Terminüberschreitung vor.
Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtliche und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere seiner Zahlungspflichten voraus.
Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab
Meldung der Versandbereitschaft.
Lieferung:
Erfolgt unfrei, kostengünstig, nach unserer Wahl per Bahnfracht/Expreß, UPS, Dhl, Post, Spedition usw.
Gefahrenübergang:
Sobald die Sendung unser Haus verlassen hat, geht die Gefahr bei allen Versandarten auf den Besteller über.
Zahlung:
Versand erfolgt grundsätzlich per Nachnahme, Vorkasse und bei Abholung gilt Barzahlung als vereinbart. Nach besonderer Vereinbarung sind Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen möglich. Bei
Überschreitung dieser Frist sind wir berechtigt Verzugszinsen mindestens 3 % über dem jeweiligen LZB-Diskontsatz zu berechnen. Rücksendungen bedürfen unserer ausdrücklichen Einwilligung und haben
frei Haus zu erfolgen.
Nichterfüllung:
Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages, bzw. des Rücknahme, werden 50% des Warenwertes als Bearbeitungskostenanteil bzw. als entgangener Gewinn berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt uns vorbehalten. Bei Sonderanfertigungen wird auf jeden Fall der volle Rechnungsbetrag fällig.
Gewährleistung:
Für die von selbst verursachten Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, sowie bei von uns gegebenen Garantien, haften wir unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche,
idem wir Fehler in der Konstruktion, der Fabrikation, der Qualität oder in der sonstigen Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich, innerhalb angemessener Frist, ausbessern, sei es durch
Nachbesserung oder durch Lieferung eines Ersatzteiles. Importware, Sonderanfertigungen, Sonder/Restposten und Artikel mit Sonderpreisen sind vom Umtausch ausgeschlossen. Unerhebliche Abweichungen der
Qualität, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, sind zulässig (BGB 459).
Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzteillieferung - auch in einer vom Besteller aufgesetzten angemessenen Nachfrist - nicht in der Lage, so hat der Besteller das Recht auch Wandelung oder
Minderung. Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu. § 476 BGB findet Anwendung. Für Mängel an Fremdfabrikaten, die wir von Zulieferanten oder
Hersteller bezogen haben, stehen wir nur insoweit ein, als wir dem Besteller alle uns zustehenden Mängelrechte gegen den Hersteller und/oder Vorlieferanten abtreten und uns darüber hinaus
verpflichten dem Besteller alle zur Verfolgung notwendigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu überlassen. Bei solchen Mängeln sind die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Zulieferanten bzw.
Hersteller maßgebend. Die gilt nicht in Fällen, in denen wir selbst den Mangel verursacht haben. Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel uns nachweist und
innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich spezifiziert gerügt hat. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist , gerechnet ab Entdeckung, schriftlich
spezifiziert zu rügen. Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Sendung muss unter Beifügung eines Protokolls des Frachtführers oder der Bahn schriftlich gerügt werden. Unsere
Gewährleistungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass die von uns gelieferten Waren einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung unserer Anweisungen verwendet werden kann. Keine
Gewährleistungsverpflichtung besteht wenn der aufgetretene in ursächlichem Zusammenhang damit besteht, dass die gelieferte(n) Ware(n) unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde(n) die
gelieferte(n) Ware(n) in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert wurde(n) in die gelieferte(n) Ware(n) nicht von gelieferte bzw. genehmigte Ersatz und/oder Zubehörteile eingebaut
wurden-unsere Vorschriften über Wartung und Pflege gelieferte(n) Ware(n) nicht befolgt wurden. Natürlicher Verschleiß und gebrauchsbedingte Abnutzung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Eine
Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu last
fällt oder die Eigenschaftszusicherung das Mangelfolgeschadensrisiko erfassen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach Produkthaftungsgesetzt bei Fehlern des
Liefergegenstandes für Personen und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften. Es gilt die Gesetzliche Gewährleistungspflicht. Bei ersatzweise gelieferten u. eingebauten Teilen rechnet
diese Frist ab Einbau.
Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum sämtlicher von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderung und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten des Käufers ergebenen
Kontokorrentsaldos, die/der uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer jetzt oder zukünftig zustehen/zusteht. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete
Warenlieferung bezahlt ist. Wiederverkäufer dürfen die gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverkaufen. Die aus einem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen tritt der Wiederverkäufer sicherungs- halber bis zu Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus den Geschäftsverbindungen und Begleichung eines etwaigen zu seinen Lasten bestehenden
Kontokorrentsaldos an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung bis auf Widerruf ermächtig. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Sie kann u.a. ausgeübt werden, wenn der Käufer Zahlungsbedingungen nicht einhält, Der Käufer hat auf unser Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und dazugehörigen
Unterlagen uns unverzüglich auszuhändigen, sowie dem Zweitschuldner die Abtretung schriftlich mitzuteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Sicherungsrechte hat der Käufer auf
unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend zu informieren.
Bei Verarbeitung der von uns gelieferten Waren erstreckt sich unser Vorbehaltseigentum auf das neu entstandene Produkt im Verhältnis vom Rechnungswert unserer verarbeiten Ware zum Wert neu
entstandenen Sache. Der Käufer überträgt uns schon jetzt dieses Miteigentum zu Sicherung unserer Ansprüche und erklärt sich bereit, die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich zu
verwahren. Eigentumserwerb des Käufer gem. § 950 (1) BGB ist ausgeschlossen, da die Verarbeitung für uns erfolgt. Die aus dem Weiterverkauf des aus unseren Waren ganz oder teilweise hergestellten
Produktes entstehenden Forderungen und Begleichungen eines etwaigen zu seinen Lasten bestehenden Kontokorrentsaldos an uns ab. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 25 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl zurück. Technische Änderungen oder solche am
Design, die der Verbesserung des Produktes bzw. des Produktivität dienen, behalten wir uns vor.
Unwirksamkeit. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages durch geltendes Recht unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Bestimmungen des übrigen Vertrages, sondern es soll
gelten was dieser oder diesem am nächsten kommt.
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